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Sektor Privater Transport

Neue Lenkzeitenverordnung (EG) Nr. 561/2006 seit dem 11. April 2007 in Kraft

Seit dem 11. April 2007 gilt die neue Verordnung zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr für Fahrer von LKWs mit mehr als 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht bzw. für Lenker von Bussen mit mehr als 9 zu befördernden Personen (inklusive Fahrer).

Ein Teil der neuen Verordnung befasst sich mit der Einführung des digitalen Tachographen, welcher bereits zum 01. Mai 2006 in Kraft getreten ist. Die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten haben ihre Gültigkeit zum 11. April 2007 gefunden. Mit diesem Datum ersetzt die neue Verordnung 561/2006 ( nach Artikel 28 ) die bestehende VO (EWG) Nr. 3820/85.

Die neue Verordnung (EG) Nr.561/2006 gilt grundsätzlich für alle Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem Gütertransport auf öffentlichen Strassen dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelauflieger 3,5 Tonnen übersteigt. Im Bereich der Personenbeförderung gelten die Vorschriften beim Einsatz von Fahrzeugen, die zur Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer bestimmt sind.

Die VO gilt grundsätzlich für alle Beförderungen innerhalb der EG-Mitgliedsstaaten und im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Mitgliedsstaaten.

Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 in seiner geänderten Fassung sollte weiterhin Anwendung finden auf die Beförderung von Gütern und Personen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat oder einem Staat, der Vertragspartei des AETR ist, zugelassen sind, und zwar für die gesamte Strecke von Fahrten zwischen der Gemeinschaft und einem Drittstaat außer der Schweiz und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder durch einen solchen Staat hindurch.

Die neue VO Nr. 561/2006 ist unter unten stehender Adresse einzusehen.

http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:L:2006:102:SOM:DE:HTML

In nachfolgender Tabelle sind die wesentlichen Veränderungen gegenüber der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Fettschrift aufgeführt.

  Geltende Regelung bis zum 10. April 2007 EG-Regelung ab dem 11. April 2007
Tageslenkzeit Höchstens 9 Stunden
Erhöhung 2 mal wöchentlich auf 10 Stunden möglich
Höchstens 9 Stunden
Erhöhung 2 mal wöchentlich auf 10 Stunden möglich
Wochenlenkzeit Keine ausdrückliche Begrenzung Höchstens 56 Stunden
Lenkzeit Doppelwoche
(zwei aufeinander folgende Wochen)
Höchstens 90 Stunden Höchstens 90 Stunden
Pausen: Nach 4 1/2 Stunden Teilunterbrechungen 45 Minuten Unterbrechung
3 x 15’ oder 15’ + 30 Minuten
Maximal 2 Abschnitte:
1. Teil mind. 15 Minuten,
2. Teil mind. 30 Minuten.
Tagesruhezeit (1 Fahrer ) Mindestens 11 Stunden innerhalb von 24 Stunden Mindestens 11 Stunden innerhalb von 24 Stunden
Verkürzung Max. 3 mal pro Woche auf 9 Stunden mit Ausgleich bis Ende der folgenden Woche 3 mal pro Woche auf 9 bis 11 Stunden ohne Ausgleich möglich
Aufteilung Aufteilung in bis zu 3 Blöcke möglich bei 12 Stunden Tagesruhezeit, wenn 1 Block mindestens 8 Stunden und kein Block weniger als 1 Stunde beinhaltet. Erhöhung auf 12 Stunden Tagesruhezeit. Aufteilung nur in 2 Abschnitte möglich: 3 und 9 Stunden minimum.

2 Fahrer (Doppelbesetzung)

8 Stunden innerhalb jedes Zeitraums von 30 Stunden.

9 Stunden innerhalb jedes Zeitraums von 30 Stunden.

Wöchentliche Ruhezeit

45 Stunden zusammenhängend

Mindestens 45 Stunden jede 2. Woche, spätestens nach 6 vollen Tagen (zu 24 Stunden) nach Ende der letzten Wochenruhezeit.

Verkürzte wöchentliche Ruhezeit (Stand- oder Heimatort des Fahrers)

Verkürzte wöchentliche Ruhezeit unterwegs

36 Stunden mit Ausgleich bis Ende der 3. Folgewoche


24 Stunden mit Ausgleich bis Ende der 3. Folgewoche

Bei 24 bis 45 Stunden unter der Bedingung, dass innerhalb von 2 Wochen:
2 regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten
oder
1 regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden mit Ausgleichzeit ununterbrochen vor Ende der folgenden 3. Woche genommen werden.

Ausnahme für den internationalen Personenverkehr

Wochenruhezeit nach 12 Tageslenkzeiten

Ausnahme abgeschafft! Es dürfen maximal bis zu sechs 24-Stunden-Zeiträume aneinander gereiht werden.
Mitzuführende Schaublätter Laufende Kalenderwoche und letzter Tag der Vorwoche Ab 1. Mai 2006: Laufende Kalenderwoche und Schaublätter der 15 letzten Tage.
Ab 1. Januar 2008: Laufender Tag und die vorausgehenden 28 Tage.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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